Kinderbetreuung muss in Krisenzeiten gewährleistet sein!

Gemeinsam mit Arbeiterkammerpräsident Gerhard Michalitsch fordere ich einen bedarfsgerechten Rechtsanspruch für die Freistellung zur Pflege und Betreuung von Kindern.

„Die als COVID-19 Maßnahme angeordnete Schließung der Schulen, war im letzten Semester für Familien eine große Belastung. Besonders für arbeitende Eltern und Erziehende bedeutete Home-Schooling eine besondere Herausforderung. Beruf, ob Homeoffice oder am Arbeitsplatz, Kinderbetreuung, Fernunterricht und Haushalt brachten viele Familien zusätzlich zu den alltäglichen Verpflichtungen an den Rand der Belastbarkeit. Im Bildungsbereich tun wir alles dafür, dass die Schulen und Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen offenbleiben. Wenn aufgrund der aktuellen Situation zusätzlicher Betreuungsbedarf besteht, brauchen Familien Unterstützung und dazu klare rechtliche Rahmenbedingungen. Wie soll die Kinderbetreuung im Falle einer Quarantäne erfolgen, wenn alle aktuellen Möglichkeiten wie Urlaub, Pflegefreistellung, Sonderbetreuungszeiten und dergleichen ausgeschöpft sind? Eltern brauchen Zeit für ihre Kinder und dürfen ob ihrer Mehrfachbelastung nicht benachteiligt werden. Daher ist es an der Zeit, einen einheitlichen Rechtsanspruch für Zeiten zur Sonderbetreuung zu schaffen“

Auch die AK fordert einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit, erklärt AK-Präsident Gerhard Michalitsch: „Berufstätige Eltern haben mehrere arbeitsrechtliche Möglichkeiten, bei ihren Kindern im Krankheitsfall oder bei der Schließung von Betreuungseinrichtungen daheim zu bleiben. Die Sonderbetreuungszeit ist dabei eine sinnvolle Ergänzung von Pflegefreistellung und Dienstverhinderung. Sie geht aber nicht weit genug! Ohne Rechtsanspruch können nur Eltern mit einem gutmeinenden Arbeitgeber auf Sonderbetreuungszeit hoffen. Dabei hat die Sonderbetreuungszeit Vorteile für beide Seiten: Berufstätige Eltern können ihre Kinder betreuen und bekommen das volle Einkommen weiterbezahlt. Arbeitgeber bekommen bis zur Hälfte die Lohnkosten vom Bund ersetzt. Eine Win-Win-Situation, die sich mehr arbeitende Eltern verdient haben!“

Laut Information der AK-Burgenland haben Eltern folgende rechtliche Möglichkeiten, wenn ein dringend notwendiger Betreuungsbedarf besteht:

Pflegefreistellung

Arbeitende Eltern haben für erkrankte Kinder Rechtsanspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ von bis zu 1 Woche pro Arbeitsjahr. Bei erkrankten Kindern unter 12 Jahren ist bei erneuter Erkrankung eine weitere Woche pro Jahr möglich. Sind diese zwei Wochen aufgebraucht, kann für die Betreuung von erkrankten Kindern unter 12 Jahren einseitig Urlaub angetreten werden. Eine sofortige Mitteilung an den Arbeitgeber ist notwendig!

Dienstverhinderung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung „wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“ Einer dieser Gründe ist die Obsorgepflicht für Kinder, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuung besteht. In der Covid-Krise ist auch die Betreuung durch ältere Angehörige, die damit der Risikogruppe angehören, nicht möglich. Auch hierbei ist eine sofortige Mitteilung an den Arbeitgeber notwendig und es muss rasch eine alternative Kinderbetreuung gesucht werden.

Sonderbetreuungszeit für Herbst/Winter 2020

Die Sonderbetreuungszeit wurde mit 1. Oktober (bis 28. Februar 2021) neugestartet. Sonderbetreuungszeit kann dann unter nachstehenden Voraussetzungen vereinbart werden, wenn Kinderbetreuungs-einrichtungen oder Schulen behördlich geschlossen werden oder an schulfreien Tagen (Ferien und schulautonome Tage) geschlossen sind:

  • Insgesamt 3 Wochen möglich (am Stück oder halbtage-, tage- und wochenweise möglich)
  • Vorteil für Dienstgeber: Die Hälfte des Entgelts (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) wird vom Bund gefördert.
  • Laut Gesetz darf kein anderer Anspruch auf Dienstfreistellung bestehen (Pflegefreistellung oder Dienstverhinderung siehe oben). Das ist gegebenenfalls vom Dienstgeber zu bestätigen.
  • Sonderbetreuungszeit wird vom Dienstgeber bei der Buchhaltungsagentur des Bundes beantragt.
  • Vorteil für Dienstnehmer: Das volle Entgelt wird weiterbezahlt. Die Notwendigkeit einer Dienstfreistellung muss nicht jeden Tag neu begründen/bewiesen werden.
  • Kein Rechtsanspruch: Vereinbarung mit Arbeitgeber notwendig.